Zugangsvoraussetzungen

Masterstudiengang Psychotherapie

Zugangsvoraussetzungen

Hier finden Sie die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen für ein psychotherapeutisches Fachspezifikum.

 

  • Abgeschlossenes Bachelorstudium Psychosoziale Interventionen

ODER

  • ein abgeschlossenes facheinschlägiges Bachelorstudium oder
  • der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung* und
  • der Abschluss eines Propädeutikums und
  • erfolgreiche Aufnahme in ein Fachspezifikum** - hier finden Sie unsere Fachspezifika und Kooperationspartner

* Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. 

** Voraussetzung für den Eintritt in das Fachspezifikum ist der positive Nachweis eines Abschlusses aller Inhalte des Propädeutikums. Hierfür geltend sind alle berufsrechtlichen Regelungen zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung zum/zur PsychotherapeutIn lt. § 10 (2) Psychotherapiegesetz: 

 

 

Das psychotherapeutische Fachspezifikum darf nur absolvieren, wer 

  • eigenberechtigt ist, 
  • das 24. Lebensjahr vollendet hat,
  • die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, dass eine Ausbildungseinrichtung für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums, einschließlich des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, zur Verfügung gestellt werden wird, vorlegt,
  • das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat und entweder
  • die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 oder
  • auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß Abs. 1 Z 5 erfolgt ist, oder
  • eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder
  • ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren Schulen abgeschlossen hat oder
  • einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines ordentlichen Studiums im Sinne der Z 8 an einer ausländischen Universität

 

Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. 

 

Hier finden Sie weitere hilfreiche Informationen:

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Cornelia Schneider
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